Wer wenig oder kein Einkommen hat, kann die Scheidung mit staatlicher Unterstützung durchführen. Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) — früher Prozesskostenhilfe (PKH) genannt — übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten. In manchen Fällen ist die Scheidung dann komplett kostenfrei. Wir prüfen Ihren VKH-Anspruch kostenlos im Rahmen unserer Erstanfrage.
Was ist Verfahrenskostenhilfe?
Die Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Leistung nach §§ 76 ff. FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Sie übernimmt für bedürftige Personen die Kosten eines Gerichtsverfahrens. Bei der Scheidung gilt sie für:
- Die Gerichtskosten (Ihren Anteil)
- Die Kosten Ihres eigenen Anwalts
- Notwendige Auslagen wie Sachverständigengutachten
Wichtig: VKH übernimmt nur Ihre eigenen Kosten — nicht die des Ehepartners.
Wer bekommt Verfahrenskostenhilfe?
VKH wird gewährt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind (§ 114 ZPO):
- Wirtschaftliche Bedürftigkeit: Sie können die Kosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen aufbringen
- Erfolgsaussicht: Das Verfahren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (bei einer Scheidung nach Trennungsjahr fast immer der Fall)
- Nicht mutwillig: Die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig
Einkommensgrenzen 2026
Maßgeblich ist das einzusetzende Einkommen. Berechnung:
| Posten | Wert |
|---|---|
| Bruttoeinkommen pro Monat | X € |
| – Steuern und Sozialabgaben | – X € |
| – Werbungskosten / Berufspauschale | – 240 € |
| – Erwerbstätigenfreibetrag | – 252 € |
| – Grundfreibetrag (Antragsteller) | – 568 € |
| – Freibetrag pro Kind (unter 18) | – 449 € |
| – Wohnkosten (Miete + Nebenkosten) | – X € |
| = Einzusetzendes Einkommen | = Y € |
Liegt das einzusetzende Einkommen unter 15 €, wird VKH ohne Ratenzahlung gewährt. Liegt es darüber, müssen Sie die Verfahrenskosten in Raten bis zu 48 Monatsraten zurückzahlen. Stand: § 115 ZPO.
Beispiel
Eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind und 1.800 € netto pro Monat:
- Netto: 1.800 €
- Werbungskosten: – 240 €
- Erwerbstätigenfreibetrag: – 252 €
- Grundfreibetrag: – 568 €
- Kinderfreibetrag: – 449 €
- Wohnkosten (z.B. 600 €): – 600 €
- = einzusetzendes Einkommen: – 309 € (negativ)
Ergebnis: VKH wird ohne Ratenzahlung bewilligt — die Scheidung ist komplett kostenfrei.
Welches Vermögen darf ich haben?
Das einsetzbare Vermögen darf bestimmte Schongrenzen nicht überschreiten:
- Schonbetrag: ca. 10.000 € pro Person
- Selbstgenutzte Immobilie: bleibt unberücksichtigt, wenn angemessen
- Hausrat: zählt nicht als Vermögen
- Fahrzeug: zählt nicht, wenn für Arbeitsweg notwendig
- Altersvorsorge: angemessene Rückstellungen sind geschützt
Antrag stellen — so funktioniert es
- Unterlagen sammeln: Letzte 3 Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag, Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Bescheide über Sozialleistungen
- Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” ausfüllen (§ 117 ZPO)
- Belege beifügen: Vollständig, da unvollständige Anträge oft abgelehnt werden
- Antrag durch Anwalt einreichen: Wir reichen Ihren VKH-Antrag zusammen mit dem Scheidungsantrag bei Gericht ein
Das Gericht entscheidet meist innerhalb von 2–6 Wochen.
Verfahrenskostenvorschuss als Alternative
Wenn Sie selbst kein Einkommen haben, Ihr Ehepartner aber gut verdient, können Sie einen Verfahrenskostenvorschuss verlangen (§ 1361 BGB). Das ist ein Unterhaltsanspruch — Ihr Ehepartner muss die Kosten Ihrer Scheidung vorschießen.
Häufige Fragen zur Verfahrenskostenhilfe
Muss ich VKH zurückzahlen?
Wenn Ihr einzusetzendes Einkommen unter 15 € liegt, nicht. Andernfalls werden Raten von 1/24 des einzusetzenden Einkommens (max. 30 €/Monat) festgesetzt, gedeckelt auf 48 Monate.
Wie hoch sind die Erfolgsaussichten meiner Scheidung für VKH?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahrs sind die Erfolgsaussichten praktisch immer gegeben.
Brauche ich für VKH einen Anwalt?
Den VKH-Antrag selbst können Sie ohne Anwalt stellen. Im Scheidungsverfahren besteht jedoch Anwaltszwang.
Wird VKH auch für die Folgesachen gewährt?
Ja, allerdings wird für jede Folgesache separat geprüft.
Kann mir VKH verweigert werden, wenn ich Vermögen habe?
Ja, wenn das einsetzbare Vermögen den Schonbetrag (ca. 10.000 €) übersteigt.
Wir prüfen Ihren VKH-Anspruch — kostenlos
Senden Sie uns Ihre kostenlose Anfrage. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie:
- Eine Einschätzung Ihrer VKH-Berechtigung
- Eine Berechnung Ihrer voraussichtlichen Scheidungskosten — mit und ohne VKH
- Konkrete Hinweise, welche Unterlagen Sie benötigen
- Ein vorbereitetes Vollmachtsformular